
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von GRÄF Internet Marketing – im Folgenden „GRIM“ genannt – sind Inhalt des Vertrages. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn GRIM hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Die Vertragspartner sind frei darin, ob und zu welchen Konditionen sie Einzelverträge oder Vereinbarungen abschließen. Ein Einzelvertrag oder eine Vereinbarung kommt regelmäßig zustande durch beidseitige Unterzeichnung eines Angebots oder der Unterzeichnung bzw. Bestätigung eines Angebots durch den Kunden und Auftragsbestätigung durch GRIM. Der Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages oder der Vereinbarung ergibt sich dann aus dem Angebot und den AGB. Bestimmungen eines Einzelvertrages haben bei Widersprüchen gegenüber den AGB Vorrang.
(3) Angebote von GRIM erlöschen spätestens einen Monat nach ihrer Abgabe, es sei denn, aus ihrem Inhalt ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.
§ 2 Leistungen vom Anbieter
(1) Art und Umfang der Leistungen werden soweit möglich im Einzelvertrag oder der Vereinbarung beschrieben. Grundlagen sind dabei die Vorbesprechungen der Vertragspartner und hierbei gfs. erstellte Dokumente. Auf dieser Basis werden die Leistungen im Rahmen des Projektmanagements laufend realisiert.
(2) GRIM ist frei darin, wie sie die Leistungen gestaltet und umsetzt, soweit keine konkreten Vorgaben vereinbart wurden oder der Kunde von einer ihm eingeräumten Befugnis zur Projektleitung und -steuerung Gebrauch gemacht hat.
(3) Wünscht der Kunde eine nachträgliche Änderung einer Leistungsbeschreibung, so wird er die geänderten Vorstellungen frühestmöglich in konkreter und prüffähiger Form GRIM mitteilen.
(4) Führt dies von GRIM zu Mehraufwendungen, die nicht in der bisherigen Leistungsbeschreibung und damit verbunden Leistungserbringung beinhaltet sind, müssen die bestehenden Vereinbarungen zwischen GRIM und dem Kunden ergänzt und gegenseitig schriftlich bestätigt werden. Eine darin gfs. beinhaltete Verschiebung von Terminen bei der Umsetzung und Inhalten des bisherigen Projekts wird von beiden Vertragsparteien entsprechend berücksichtigt und akzeptiert.
(5) Bis zu einer Einigung über die Erweiterung der bisherigen Vertragspflichten verbleibt es ansonsten beim ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalt. Widerspricht der Kunde der erweiterten Leistungsbeschreibung, so setzt GRIM die ursprünglich vereinbarte Leistungserbringung fort.
§ 3 Fremdleistungen, Drittdienstleister, Subunternehmer
(1) Soweit Fremdleistungen, insbesondere Standardsoftware oder Medien (z.B. Bilder, Fotos, Töne, Laufbilder, Filme, Datafeeds) von Drittanbietern, im Einzelvertrag oder sonst ausgewiesen sind, wird GRIM vom Kunden bevollmächtigt, diese im Namen des Kunden oder GRIM auf Kosten des Kunden (einschließlich etwaiger Folgekosten) gemäß den Bedingungen (einschließlich Lizenzbedingungen) des Herstellers/Lieferanten oder deren Vertriebspartner zu beschaffen oder zu vermitteln. Der Kunde wird alle einschlägigen Bedingungen für Fremdleistungen beachten (einschließlich Open Source oder Freeware) und ggf. erforderliche Vertrags- oder Lizenzverlängerungen selbständig vornehmen.
(2) GRIM ist grundsätzlich nicht zu einer Verauslagung von Fremdleistungen verpflichtet. Schaltet der Kunde weitere Dienstleister (nachfolgend: Drittdienstleister) ein, so gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Kunden.
(3) GRIM ist zur Einschaltung von Subunternehmern oder freien Mitarbeitern berechtigt, es sei denn, es liegt ein für GRIM erkennbarer wichtiger Grund gegen die Einschaltung vor.
§ 4 Eigentumsvorbehalt, Nutzungs- und Verwertungsrechte an Leistungen durch GRIM
(1) GRIM behält sich das Eigentum an ihren Leistungen bis zur vollständigen Zahlung vor.
(2) Die Einräumung von Nutzungs- oder Verwertungsrechten durch GRIM steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Leistungen vom Kunden vollständig vergütet worden sind. Bis zur vollständigen Zahlung wird die Nutzung lediglich widerruflich im Rahmen der vertragsgemäß vom Kunden zu erbringenden Handlungen (z.B. Tests) gestattet. Die widerrufliche Gestattung endet automatisch, wenn der Kunde in Verzug mit der Zahlung eines Vergütungsbestandteils gerät, es sei denn, der Zahlungsrückstand ist unwesentlich.
(3) Der Kunde erhält vorbehaltlich abweichender Regelung im Einzelvertrag an Leistungen von GRIM ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für die vertraglich vorgesehenen Zwecke, soweit diesem von GRIM zugestimmt wird.
(4) GRIM kann insbesondere die Bestandteile und Elemente (z.B. Bibliotheken, Module, Baukästen, Vorlagen, Tools) im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes weiter nutzen und ohne kundenspezifische Details frei verwerten.
(5) Bei für den Kunden kostenlosen Pitchs, Angeboten oder Kostenvoranschlägen gehen keine Rechte über. Der Kunde ist nicht berechtigt, darin enthaltene Leistungen von GRIM anderweitig zu nutzen oder zu verwerten bzw. nutzen oder verwerten zu lassen. Entsprechende urheberrechtliche (z.B. Copyright-Vermerke) oder sonstige Hinweise sind vom Kunden zu berücksichtigen.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die jeweilige Vergütung wird im Einzelvertrag oder der Vereinbarung zwischen beiden Parteien festgelegt und ist verbindlich.
(2) Ergänzende Vereinbarungen der beiden Parteien sind gesondert gemäß deren Inhalten zu vergüten.
(3) Für Leistungen, welche GRIM im Einvernehmen mit dem Kunden nicht an ihrem Sitz erbringt, werden gesondert Fahrtzeiten, -kosten und Spesen in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder gegen Einzelnachweis in Rechnung gestellt.
(4) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig.
§ 6 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde unterstützt GRIM unaufgefordert in zumutbarem Rahmen bei der Leistungerbringung, insbesondere indem er unverzüglich Weisungen und Freigaben mitteilt sowie auf Anfragen antwortet.
(2) Der Kunde wird erforderliche Informationen, Testdaten, Materialien und Unterlagen (nachfolgend zusammen: Material) zur Verfügung stellen. Der Kunde wird nur solches Material liefern, das die von GRIM benötigten Formate aufweist und hinsichtlich Inhalt und Träger qualitätsgesichert ist (einschließlich Prüfung auf Viren oder sonstige technische Probleme).
(3) GRIM ist berechtigt, das Material gemäß dem Vertragszweck zu verwenden, sofern es nicht vom Kunden ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.
(4) Der Kunde stellt sicher und ist dafür verantwortlich, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Material nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt (z.B. zum Jugendschutz, Datenschutz oder Wettbewerbsrecht) und frei von Rechten Dritter ist (insbesondere Persönlichkeitsrechte oder Urheberrechte), die eine bestimmungsgemäße Verwendung einschränken könnten. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, GRIM im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese GRIM unverzüglich und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung stellen. Der Kunde stellt sicher, dass GRIM die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Wird GRIM, gleich aus welchem Rechtsgrund, durch Dritte aufgrund einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, die aus Materialen resultiert, welche der Kunde GRIM zur Verfügung gestellt hat, so stellt der Kunde die GRIM von sämtlichen Ansprüchen frei.
(5) Etwaige erforderliche Namens- und Kennzeichenrecherchen, entsprechende Eintragungen sowie die Prüfung auf Rechtmäßigkeit (z.B. nach Datenschutz-, Wettbewerbs- und/oder Markenrecht) obliegen dem Kunden, außer im Einzelvertrag oder der Vereinbarung ist etwas anderes vereinbart.
(6) Befindet sich der Kunde mit der Erfüllung einer Mitwirkungshandlung in Verzug oder erfüllt er sie nicht ordnungsgemäß, so darf GRIM eine angemessene Entschädigung verlangen. Sonstige Rechte von GRIM bleiben unberührt.
(7) Die Pflichten des Kunden gemäß dieses § 6 erfüllt er auf seine Kosten.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Die Regelungen dieser AGB bleiben auch nach ihrer Beendigung für alle unter ihnen abgeschlossenen Einzelverträge in Kraft.
(2) Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, verlängert sich der Vertrag automatisch bis zum Ende des laufenden Monats und danach jeweils um die angegebene Vertragslaufzeit, sofern er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird. Bei etwaigen Werkverträgen verbleibt es ausschließlich bei der gesetzlichen Regelung.
(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Zum Vertragsende wird GRIM die kundeneigenen Daten in dem Zustand, wie sie bei GRIM vorhanden sind, dem Kunden innerhalb eines Zeitraums von einem Monat zur Verfügung stellen bzw. übergeben, soweit dies vom Kunden gewünscht wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist GRIM zur Löschung berechtigt. Darüberhinausgehende Leistungen erfolgen nur gegen gesonderte Vergütung.
(5) Im Falle der Beendigung von Verträgen – gleich aus welchem Grunde –bleiben die ihrer Natur nach weiterwirkenden Bestimmungen, insbesondere § 4, 10 und 11 dieser AGB weiterhin in Kraft.
§ 8 Leistungszeitpunkte und Abnahme
(1) Termine für die Erbringung von Leistungen sind nur bei endgültiger Vereinbarung verbindlich. Ansonsten handelt es sich um Zieltermine, welche im Rahmen des Projektmanagements fortentwickelt werden. Bei Zielterminen darf der Kunde einen Monat nach Ablauf die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter angemessener Fristsetzung schriftlich anfordern; mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Kunden auf diese Leistung fällig.
(2) Leistungsstörungen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen) oder aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) berechtigen GRIM, die betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(3) Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten von GRIM nur schriftlich oder textförmlich zugesagt werden. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich oder in Textform festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat GRIM nicht zu vertreten und berechtigen GRIM, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. GRIM wird dem Kunden Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
(4) Sofern GRIM für die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges einzustehen hat (werkvertragliche Verpflichtung), werden die Vertragspartner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme im jeweiligen Einzelvertrag oder vertraglicher Vereinbarung regeln. Der Kunde prüft und testet die ihm übergebene Leistung nach der vereinbarten Vorgehensweise; GRIM kann dazu auch selbständig prüfbare Teilleistungen übergeben. Eine Gesamtabnahme findet nur statt, soweit keine Teilabnahmen erfolgt sind.
(5) Der Kunde stellt sicher, dass die Leistungen von GRIM nicht vor Abschluss der Tests und Abnahme produktiv genutzt werden, wenn nicht zwischen den Vertragspartnern etwas anderes abgestimmt wurde.
(6) Entsprechen die Leistungen oder Teilleistungen von GRIM den vereinbarten Anforderungen oder liegen nur unwesentliche Abweichungen vor, erklärt der Kunde unverzüglich die Abnahme; die Abnahme soll in Textform erfolgen. Unwesentlich sind insbesondere solche Abweichungen, welche die Funktionsfähigkeit nur unerheblich beeinträchtigen. Erklärt der Kunde innerhalb von einem Monat nach Übergabe einer Leistung die Abnahme nicht und hat er in dieser Zeit gegenüber GRIM keine wesentlichen Mängel gerügt, so gelten die Leistungen oder Teilleistungen von GRIM als abgenommen.
(7) Die Abnahme kann auch im Wege schlüssigen Verhaltens des Kunden erfolgen, insbesondere durch produktiven Einsatz der Leistung, durch vorbehaltslose Zahlung oder Abruf weiterer auf der Leistung oder dem Leistungsergebnis aufbauender Leistungen.
§ 9 Gewährleistung und Haftung
(1) Technische Daten im Angebot bzw. Einzelvertrag oder vertraglichen Vereinbarung sind im Zweifel Beschaffenheitsangaben und nicht Gegenstand einer Garantie oder Zusicherung.
(2) Es gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §377 HGB, insbesondere hinsichtlich der Genehmigung gemäß §377 Abs. 2 und Abs.3 HGB. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren 1 Jahr nach Lieferung oder Abnahme, soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne vorherige Zustimmung Änderungen an den Leistungen von GRIM vorgenommen hat, wenn Anleitungen oder Hinweise von GRIM vom Kunden nicht befolgt werden bzw. die Leistungen unsachgemäß behandelt werden oder wenn Annahmen aus dem Einzelvertrag bzw. vertraglichen Vereinbarung nicht eingehalten werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind oder hierdurch die Gewährleistungsarbeiten nicht oder nur unwesentlich erschwert werden.
(4) Der Kunde muss Mängel schriftlich erklären und unter Beschreibung der Umstände ihres Auftretens und ihrer Auswirkungen. Der Kunde unterstützt GRIM im zumutbaren Rahmen bei der Fehlerfeststellung und -beseitigung und gewährt Einsicht in Unterlagen, aus denen sich weitere Informationen ergeben können.
(5) Bei Vorliegen eines Mangels kann GRIM gemäß ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Wahl den Mangel beseitigen oder neu liefern (Nacherfüllung).
(6) Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform.
(7) Die Regelungen zur Haftung von GRIM in §9 Absatz 2 und Absatz 3 gelten für alle Schadensersatzansprüche und Haftungsfälle unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (z.B. Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, jegliche Pflichtverletzung, Vorliegen eines Leistungshindernisses, unerlaubte Handlung etc.) außer für: Ansprüche des Kunden wegen Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Rechte und Ansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch die GRIM oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für welche GRIM eine Garantie übernommen hat, Ansprüche und Rechte des Kunden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von GRIM selbst oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen, Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche, die von § 44 oder § 44a TKG erfasst werden. Für vorstehende Ausnahmen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
(8) GRIM haftet für leichte oder einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages oder den Vertragszweck ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung von GRIM begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für GRIM vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung von GRIM für leichte oder einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(9) GRIM haftet für eine grob fahrlässige Schadensverursachung ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für GRIM vorhersehbaren Schaden.
(10) Die verschuldensunabhängige Haftung von GRIM im Bereich mietrechtlicher und ähnlicher Nutzungsverhältnisse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(11) Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Ausfall von Kommunikationsnetzen) hat GRIM nicht zu vertreten.
(12) Die Haftung für Schadensersatz bei Vermögensschäden ist in jedem Einzelfall beschränkt auf insgesamt 10.000 EUR. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ 10 Verschwiegenheit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit den Einzelverträgen bzw. vertraglichen Vereinbarungen zugänglich werdenden Informationen des anderen Vertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Eine rechtlich verbindliche Geheimhaltungsvereinbarung wird von den Vertragsparteien gesondert abgeschlossen, soweit dies von einer der Vertragsparteien gewünscht wird.
(2) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für solche Informationen, die dem erhaltenden Vertragspartner bereits bekannt sind oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden.
§ 11 Hinweise zum Datenschutz
(1) Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig jeweils unterrichten, soweit für die Erbringung von Leistungen die Nutzung von personenbezogenen Daten notwendig ist. Der jeweils übermittelnde Vertragspartner stellt sicher, dass die erforderlichen Gestattungen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorliegen und teilt dem anderen Vertragspartner mit, falls die Besorgnis besteht, dass dies nicht der Fall ist.
(2) Der Kunde ist damit einverstanden, dass GRIM die im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Daten mit Personenbezug für die Belange des Vertrages erhebt, speichert, verarbeitet und sonst verwendet. Der Kunde holt entsprechende Einwilligungen der Betroffenen ein, sofern erforderlich. Erbringt GRIM Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des §11 BDSG, wird der Kunde die auftragsgemäße Verwendung der Daten schriftlich konkretisieren, soweit dies noch nicht im Vertrag erfolgt ist.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) GRIM ist berechtigt den Kunden als Referenz nennen. Die Vertragspartner dürfen außerdem zum Zwecke der Eigenwerbung öffentlich über ihre Leistungen berichten, soweit kein Konflikt zur Geheimhaltungspflicht oder zum Datenschutz besteht.
(2) GRIM ist berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Mitwirkung an der Erstellung hinzuweisen. Beispielsweise kann ein solcher Hinweis im Quellcode von Internetseiten, im Impressum oder Fußzeilen von Printprodukten erfolgen. Der Kunde kann dem widersprechen, wenn durch die Nennung seine berechtigten Interessen nicht unerheblich beeinträchtigt werden und ansonsten urheberrechtliche oder sonstige Hinweise auf GRIM unverändert beibehalten werden.
(3) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung sind für den Kunden nur mit Gegenforderungen möglich, die rechtskräftig festgestellt oder von GRIM unbestritten sind.
(4) Das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Erfüllungsort für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von GRIM.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder der Einzelverträge bzw. der vertraglichen Vereinbarungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein, oder sollten sie ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und/oder der Einzelverträge bzw. vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen wird eine solche Bestimmung vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit, Umfang und wirtschaftlicher Zielsetzung dem am nächsten kommt, was von den Vertragspartnern nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt entsprechend zur Auffüllung von Lücken in diesen AGB oder den Einzelverträgen.